Nein.
Der Arbeitsvertrag gilt zwar nicht als nichtig, wenn er eine zwingende Angabe nicht enthält, aber eine solche Auslassung erschwert den Beweis des entsprechenden Sachverhalts.
Fehlt eine Angabe, entscheidet der Richter im Fall eines Rechtsstreits bei Vertragslücken entweder auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung oder der Umstände, unter denen der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausübt.