Nein.
Der Arbeitsvertrag gilt zwar nicht als nichtig, wenn er eine zwingende Angabe nicht enthält, aber eine solche Auslassung erschwert den Beweis des entsprechenden Sachverhalts.
Zudem sieht das Arbeitsgesetzbuch vor, dass, wenn eine oder mehrere wesentliche Informationen des Arbeitsvertrags nicht im Vorfeld mitgeteilt wurde(n), diese Informationen dem Arbeitnehmer auf jeden Fall zwischen dem ersten Arbeitstag und spätestens dem siebten Kalendertag in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung gestellt werden müssen, sofern es um folgende Angaben geht:
- die Personalien der Parteien des Arbeitsverhältnisses;
- das Datum des Beginns der Erfüllung des Arbeitsvertrags;
- den Arbeitsort, und falls es sich nicht um einen festen oder vorherrschenden Arbeitsort handelt, den Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich an verschiedenen Orten und insbesondere im Ausland beschäftigt wird oder seinen Arbeitsort frei wählen kann, sowie den Sitz oder gegebenenfalls den Wohnsitz des Arbeitgebers;
- die Art der ausgeübten Tätigkeit und gegebenenfalls die Beschreibung der Funktionen oder Aufgaben, die dem Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Einstellung übertragen wurden, unbeschadet einer späteren neuen Zuteilung unter dem Vorbehalt der Einhaltung der Bestimmungen von Artikel L. 121-7;
- die reguläre tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers und die Modalitäten zur Leistung von Überstunden und die entsprechende Vergütung sowie gegebenenfalls etwaige Modalitäten von Schichtänderungen;
- die normalen Arbeitszeiten;
- die Vergütung, einschließlich des Grundlohns und gegebenenfalls aller Lohnzuschläge, Zusatzvergütungen, etwaiger vereinbarter Gratifikationen oder Beteiligungen, die einzeln angegeben werden müssen, sowie die Zeitpunkte und Modalitäten der Auszahlung des Lohns, auf den der Arbeitnehmer Anspruch hat;
- gegebenenfalls die Dauer und die Anwendungsbedingungen der Probezeit.
Gleiches gilt für die folgenden Informationen, die dem Arbeitnehmer innerhalb eines Monats ab dem ersten Arbeitstag in Form eines oder mehrerer Dokumente bereitgestellt werden müssen:
- die Dauer des bezahlten Urlaubs, auf den der Arbeitnehmer Anspruch hat, oder, falls dies zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht angegeben werden kann, die Modalitäten der Gewährung und der Festlegung dieses Urlaubs;
- das bei der Kündigung des Arbeitsvertrags vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, einschließlich der formellen Anforderungen und der Länge der Kündigungsfristen, oder, falls diese Angabe zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht möglich ist, die Modalitäten der Festsetzung dieser Kündigungsfristen;
- gegebenenfalls die Angabe der Tarifverträge, in denen die Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers geregelt sind, oder bei außerhalb des Unternehmens durch einzelne paritätische Stellen oder Institutionen abgeschlossenen Tarifverträgen die Angabe solcher Stellen oder paritätischen Institutionen, in deren Rahmen sie abgeschlossen wurden;
- die Identität der Sozialversicherungsträger, die die Sozialbeiträge erhalten, und das entsprechende Sozialversicherungsschutzsystem sowie gegebenenfalls Angaben zu einem bestehenden Zusatzrentensystem und dessen Merkmalen, zum verpflichtenden oder freiwilligen Charakter dieses Systems, zu den Ansprüchen auf damit verbundene Leistungen sowie zu einer etwaigen Verpflichtung zu persönlichen Beitragszahlungen;
- gegebenenfalls der Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung.
Kommt der Arbeitgeber dem nicht innerhalb der oben genannten maximal zulässigen Fristen nicht nach, kann der Arbeitnehmer innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Zustellung einer erfolglosen Inverzugsetzung auf einfachen Antrag beim Vorsitzenden des Arbeitsgerichts, der nach Anhörung oder ordnungsgemäßer Einberufung der Parteien in einem summarischen Dringlichkeitsverfahren entscheidet, beantragen, dass dem Arbeitgeber – auch unter Androhung einer Geldstrafe – angeordnet werde, ihm die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen.