Der Arbeitsvertrag muss spätestens zum Zeitpunkt des Dienstantritts des Arbeitnehmers abgeschlossen werden.
Nach dem Dienstantritt abgeschlossene Arbeitsverträge gelten immer als unbefristet und ohne Probezeit.
Hat der Arbeitnehmer die Tätigkeit vor der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags aufgenommen, gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet und ohne Probezeit.
Der Abschluss des Arbeitsvertrags vor dem Dienstantritt ist jedoch zulässig. In diesem Fall ist im Arbeitsvertrag das Datum der Tätigkeitsaufnahme anzugeben.