Wenn sich eine Partei trotz Aufforderung der anderen Partei weigert, den Arbeitsvertrag zu unterschreiben, ist Letztere berechtigt, den Arbeitsvertrag fristlos und ohne Entschädigung zu kündigen.
Bei dieser fristlosen Kündigung sind nichtsdestotrotz folgende Fristen zu beachten:
- frühestens am 3 Tag nach der Aufforderung, den Vertrag zu unterschreiben und
- spätestens 30 Tage nach Dienstantritt.
Nach Ablauf dieser letzten Frist sind bei einer Auflösung des Vertrags die in Sachen Kündigung des Arbeitsvertrags geltenden allgemeinen Bestimmungen einzuhalten.