Liegt kein schriftlicher Arbeitsvertrag vor, gilt das Arbeitsverhältnis immer als unbefristet ohne Probezeit. Der Beweis des Gegenteils ist nicht möglich. Folglich können die Parteien weder behaupten noch nachweisen, dass sie einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen oder eine Probezeit vorgesehen haben.
Wurde am Tag der Arbeitsaufnahme noch kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen, ist der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags nicht mehr möglich, weil in diesem Falle ein befristeter Arbeitsvertrag durch das Arbeitsgericht automatisch in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umgewandelt wird.
Ebenso gilt der Vertrag als auf Vollzeit abgeschlossen, wenn im Rahmen der Einstellung eines in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmers kein schriftliches Dokument vorliegt, aus dem die Dauer der Arbeit sowie deren Verteilung hervorgeht.
Schließlich kann der Arbeitnehmer, wenn eine oder mehrere wesentliche Informationen, die im Arbeitsvertrag enthalten sein muss/müssen, ihm nicht zu Beginn der Erfüllung des Vertrags und spätestens innerhalb der in Artikel L. 121-4 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Arbeitsgesetzbuchs vorgesehenen maximal zulässigen Fristen mitgeteilt wurde(n), innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Zustellung einer erfolglosen Inverzugsetzung auf einfachen Antrag beim Vorsitzenden des Arbeitsgerichts, der nach Anhörung oder ordnungsgemäßer Einberufung der Parteien in einem summarischen Dringlichkeitsverfahren entscheidet, beantragen, dass dem Arbeitgeber – auch unter Androhung einer Geldstrafe – angeordnet werde, ihm die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen (s. FAQ D1a8)