D1a5 - Was ist, wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt?

Liegt kein schriftlicher Arbeitsvertrag vor, gilt das Arbeitsverhältnis immer als unbefristet ohne Probezeit. Der Beweis des Gegenteils ist nicht möglich. Folglich können die Parteien weder behaupten noch nachweisen, dass sie einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen oder eine Probezeit vorgesehen haben.

Wurde am Tag der Arbeitsaufnahme noch kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen, ist der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags nicht mehr möglich, weil in diesem Falle ein befristeter Arbeitsvertrag durch das Arbeitsgericht automatisch in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umgewandelt wird.

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