Die Auflösung des Arbeitsvertrags vor der Arbeitsaufnahme ist im Arbeitsgesetzbuch nicht geregelt.
Sobald der Arbeitsvertrag jedoch unterschrieben wurde, besteht darüber eine endgültige Vereinbarung, die am vereinbarten Datum in Kraft treten soll.
Nach Abschluss des Vertrags sind seine Bestimmungen für die Parteien verbindlich.
Der Arbeitsvertrag kann vor der Arbeitsaufnahme aufgelöst werden, wobei jedoch die gesetzlich vorgeschriebenen Formen und gegebenenfalls eine Kündigungsfrist eingehalten werden müssen.
Die Auflösung eines ordnungsgemäß abgeschlossenen Arbeitsvertrags vor der Arbeitsaufnahme kann demnach den Anspruch auf Schadenersatz begründen.
So hat demnach die Partei, deren Arbeitsvertrag einseitig gekündigt wurde, Anspruch auf Entschädigung für den tatsächlich erlittenen Schaden.
In einem Entscheid hat der Gerichtshof erachtet, dass die Weigerung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer einzustellen, einen Verstoß gegen die vertraglich vereinbarte Verpflichtung darstellt, und der Widerruf einer einseitigen Zusage durch den Arbeitgeber muss in puncto Rechtsfolgen als Auflösung eines Arbeitsverhältnisses angesehen und einer unrechtmäßigen Kündigung gleichgestellt werden.
Bei der Unterzeichnung eines Arbeitsvertrags, der eine Probezeit vorsieht, findet Artikel L. 121-5 des Arbeitsgesetzbuchs über die Probezeit Anwendung. Laut diesem Artikel kann ein Arbeitsvertrag während der Probezeit, deren Mindestdauer zwei Wochen beträgt, nur wegen schwerwiegender Verfehlung gekündigt werden. Dieser Artikel legt auch die Kündigungsfrist fest, die bei der Auflösung des Arbeitsvertrags während der Probezeit einzuhalten ist.
Hinweis: Artikel L. 121-5 sieht keine Zahlung einer Ausgleichsentschädigung für Nichteinhaltung der Kündigungsfrist vor, falls eine der Parteien den Vertrag während der Probezeit von mindestens 2 Wochen ohne schwerwiegende Verfehlung oder nach Ablauf dieser Mindestdauer gekündigt hat, ohne die Kündigungsfrist einzuhalten.
Die Partei, deren Arbeitsvertrag, in dem eine Probezeit vorgesehen ist, einseitig gekündigt wurde, hat Anspruch auf Entschädigung für den tatsächlich erlittenen Schaden. Insofern die Auflösung des Arbeitsvertrags während der Probezeit nach billigem Ermessen erfolgen kann, besteht bei der Auflösung des Arbeitsvertrags während der Probezeit oder vor der Arbeitsaufnahme nur dann Anspruch auf Entschädigung, wenn eine schädigende Absicht oder eine tadelnswerte Leichtfertigkeit nachgewiesen sind.