Falls der Arbeitsvertrag nicht sofort aufgesetzt werden kann, kann der Arbeitgeber seinen Wunsch, den betreffenden Bewerber einzustellen, folgendermaßen festhalten:
- entweder in Form eines Einstellungsangebots, mit dem er seinen Wunsch, den Bewerber einzustellen, einseitig äußert.
In diesem Angebot muss Folgendes genau angegeben sein:
- die Bedingungen für die Einstellung des Arbeitnehmers;
- die maximale Frist, innerhalb derer der Bewerber das Angebot annehmen muss.
Der Arbeitgeber kann dieses Angebot zurückziehen, solange es vom Bewerber noch nicht angenommen wurde.
Ab dem Zeitpunkt, an dem der Bewerber dem Angebot zustimmt, gilt das Einstellungsangebot als Arbeitsvertrag, allerdings unter der Bedingung, dass die wesentlichen Elemente (vgl. Einstellungszusage) des Arbeitsvertrags, wie der Aufgabenbereich, das Einstellungsdatum und die Vergütung, darin genau angegeben sind.
- oder in Form einer Einstellungszusage bzw. eines Anstellungsschreibens, mit der/dem sich der Arbeitgeber verpflichtet, einen Arbeitsvertrag mit dem Bewerber aufzusetzen, sofern dieser damit einverstanden ist.
Damit es nach der Zusage des Bewerbers zum Vertragsabschluss kommt, müssen die wichtigsten Bestandteile des abzuschließenden Vertrags in der Einstellungszusage genau angegeben werden.
In dieser Zusage muss Folgendes genau angegeben sein:
- die Bedingungen für die Einstellung des Arbeitnehmers;
- die Art der Arbeitsleistung;
- das Einstellungsdatum;
- die Dauer des Arbeitsverhältnisses;
- die zu zahlende Vergütung.
Es wird empfohlen, die Gültigkeitsdauer der Einstellungszusage anzugeben.
Damit demnach eine einseitige Zusage für einen Vertrag, der den Arbeitnehmer endgültig verpflichtet, vorliegt, muss die Willensäußerung des Arbeitgebers eine verbindliche Verpflichtung bekunden, sodass der Vertrag allein auf Grundlage der Willenserklärung des Arbeitnehmers abgeschlossen wird.
Diese einseitige Einstellungszusage stellt für den Arbeitgeber eine verbindliche Verpflichtung dar, innerhalb einer bestimmten Zeit einen Arbeitsvertrag abzuschließen, falls der Arbeitnehmer damit einverstanden ist.
Der Widerruf der Einstellungszusage durch den Arbeitgeber nach deren Annahme durch den Arbeitnehmer gilt als Auflösung eines Arbeitsverhältnisses (auf das die Bestimmungen des Artikels L. 121-4 des Arbeitsgesetzbuchs über die Pflichtangaben im Arbeitsvertrag keine Anwendung finden) und wird einer unrechtmäßigen Kündigung gleichgestellt.
Der Arbeitnehmer kann den Arbeitgeber auf Schadenersatz verklagen, welcher unter Berücksichtigung des tatsächlich erlittenen Schadens berechnet wird. Der Arbeitnehmer muss diesen Schaden jedoch nachweisen (z. B. weil er ein anderes Stellenangebot abgelehnt hat usw.).