Der Arbeitgeber kann einem Arbeitnehmer während des Elternurlaubs nicht fristgerecht kündigen.
Dieser Kündigungsschutz bezüglich der ordentlichen Kündigungen gilt ab dem letzten Tag der Frist für die Einreichung des Urlaubsantrags und während der gesamten Dauer des Elternurlaubs (unabhängig davon, ob es sich um Vollzeit-, Teilzeit- oder nicht zusammenhängenden Elternurlaub handelt). Während dieser Zeit darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine Kündigung seines Arbeitsvertrags bzw. keine Einladung zum Vorgespräch zukommen lassen.
Demnach kann der Arbeitgeber auch im Falle einer teilweisen oder anteiligen Aussetzung des Arbeitsvertrags bei einem Teilzeit- oder nicht zusammenhängenden Elternurlaub dem betreffenden Arbeitnehmer gegenüber keine ordentliche Kündigung wegen Dingen aussprechen, die sich während seiner Arbeitszeit zugetragen haben.
Demzufolge beginnt der Kündigungsschutz beim 1. Elternurlaub am Tag vor dem Beginn der 2-monatigen Vorankündigungsfrist vor dem Beginn des Mutterschaftsurlaubs (2 Monate und 1 Tag vor Beginn des Mutterschaftsurlaubs) bzw. am Tag vor dem Beginn des Adoptionsurlaubs im Falle einer Adoption.
Beim 2. Elternurlaub beginnt der Kündigungsschutz am Tag vor Beginn der 4-monatigen Vorankündigungsfrist vor dem Beginn des Elternurlaubs (4 Monate und 1 Tag vor Beginn des Elternurlaubs).
Der Kündigungsschutz ist nicht absolut. Er gilt nur für ordentliche Kündigungen und nicht bei schwerwiegenden Verfehlungen. Im Falle einer schwerwiegenden Verfehlung kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos entlassen (außerordentliche Kündigung).
Eine trotz dieses Kündigungsschutzes ausgesprochene Kündigung des Arbeitsvertrags ist nichtig und unwirksam.