Der Mutterschaftsurlaub besteht aus einem vorgeburtlichen UND einem nachgeburtlichen Beschäftigungsverbot.
Vorgeburtlicher Urlaub
Während der 8 Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin darf eine schwangere Arbeitnehmerin nicht beschäftigt werden.
Dieses vorgeburtliche Beschäftigungsverbot wird durch ein ärztliches Attest bescheinigt, auf dem der voraussichtliche Entbindungstermin angegeben ist.
Findet die Entbindung vor dem voraussichtlichen Termin statt, wird der nicht in Anspruch genommene Teil des vorgeburtlichen Urlaubs an den nachgeburtlichen Urlaub angehängt.
Findet die Entbindung nach dem voraussichtlichen Termin statt, wird das Beschäftigungsverbot bis zur Entbindung verlängert, ohne dass die Dauer des nachgeburtlichen Urlaubs verringert werden darf.
Nachgeburtlicher Urlaub
Wöchnerinnen dürfen während der 12 Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden.
Dieses nachgeburtliche Beschäftigungsverbot wird durch ein ärztliches Attest bescheinigt, auf dem der Entbindungstermin angegeben ist.