D8a8 - Ab wann kann ein Arbeitnehmer Urlaubstage in Anspruch nehmen?

Ein Arbeitnehmer hat erst nach 3 Monaten ununterbrochener Arbeit beim gleichen Arbeitgeber Anspruch auf Urlaub außer bei Anwendung des Artikels L. 233-12, Absatz 1 des Arbeitsgesetzbuches, der vorsieht, dass falls der Arbeitsvertrag im Verlaufe des Jahres endet der Arbeitnehmer Anspruch auf ein zwölftel seines Jahresurlaubs pro vollständig gearbeitetem Monat hat, unbeschadet der gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung zur Kündigungsfrist.

Kürzlich eingestellte Arbeitnehmer müssen demnach eine Wartezeit von 3 Monaten einhalten, bevor sie ihre Urlaubstage in Anspruch nehmen können.

Diese Wartezeitregelung gilt nicht bei Zeitarbeitnehmern.

Der Zeitarbeitnehmer kann sein Recht auf jährlichen Erholungsurlaub für jeden Einsatz geltend machen, unabhängig von dessen Dauer.

Er hat Anspruch auf den Urlaub in natura beim Kundenunternehmen, dies anteilig zur Dauer seines Einsatzes bei diesem.

Wenn die Dauer des Einsatzes weniger als 3 Monate beträgt, hat der Zeitarbeitnehmer die Möglichkeit, sich entweder für einen Urlaub in natura zu entscheiden (Berechnung der Entschädigung nach allgemeinem Recht FAQ D8a5 und D8a18), oder, gemäß der Ansicht der ITM, für die Zahlung der Urlaubsvergütung mit einem um 11,11 % erhöhten Stundensatz.

Erläuterung zum Stundensatz mit 11,11 % Erhöhung

Ein Jahr = 52 Wochen x 40 Arbeitsstunden pro Woche = 2.080 Stunden pro Jahr

Urlaubsstunden pro Jahr = 26 Tage x 8 Arbeitsstunden = 208 Urlaubsstunden pro Jahr

2.080 – 208 = 1.872 Arbeitsstunden pro Jahr

208 / 1.872 x 100 = 11,11 %

Bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als 3 Monaten hat der Zeitarbeitnehmer Anspruch auf gesetzlichen Urlaub in natura oder in Form von Geldleistungen (am Ende des Arbeitsverhältnisses) unter den Bedingungen, die in den Bestimmungen über den bezahlten Jahresurlaub vorgesehen sind (FAQ D8a18).

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