Ein Arbeitnehmer hat erst nach 3 Monaten ununterbrochener Arbeit beim gleichen Arbeitgeber Anspruch auf Urlaub außer bei Anwendung des Artikels L. 233-12, Absatz 1 des Arbeitsgesetzbuches, der vorsieht, dass falls der Arbeitsvertrag im Verlaufe des Jahres endet der Arbeitnehmer Anspruch auf ein zwölftel seines Jahresurlaubs pro vollständig gearbeitetem Monat hat, unbeschadet der gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung zur Kündigungsfrist.
Ein Arbeitnehmer hat erst nach 3 Monaten ununterbrochener Arbeit beim gleichen Arbeitgeber Anspruch auf Urlaub.
Kürzlich eingestellte Arbeitnehmer müssen demnach eine Wartezeit von 3 Monaten einhalten, bevor sie ihre Urlaubstage in Anspruch nehmen können.
Diese Wartezeitregelung gilt nicht bei Zeitarbeitnehmern.
Der Zeitarbeitnehmer kann sein Recht auf jährlichen Erholungsurlaub für jeden Einsatz geltend machen, unabhängig von dessen Dauer.
Er hat Anspruch auf den Urlaub in natura beim Kundenunternehmen, dies anteilig zur Dauer seines Einsatzes bei diesem.