Die Vergütung der bezahlten Urlaubszeit muss es dem Arbeitnehmer ermöglichen, sich während seines gesetzlichen Urlaubs „ohne Verringerung seines Lebensstandards“ auszuruhen (Parlamentarische Akte Nr. 1181, Begründung). Ein grundlegendes Ziel des Gesetzgebers war es, dem Arbeitnehmer während seines gesetzlichen Urlaubs eine Vergütung zu gewähren, „die einen vollen Ausgleich für den Lohn garantiert“ (Parlamentarische Akte Nr. 1847-3, S. 4), also eine Vergütung, die dem Lohn entspricht, die er durch seine reguläre Arbeit erhalten hätte.
Um dieses Ziel zu erreichen, sieht das Gesetz eine bestimmte Berechnungsmethode für die Vergütung der Urlaubstage vor: Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Vergütung in Höhe des durchschnittlichen Tageslohns der 3 Monate, die der Inanspruchnahme des Urlaubs unmittelbar vorausgehen.
Zur Bestimmung der für einen Urlaubstag zu zahlenden Vergütung muss laut dem Arbeitsgesetzbuch zunächst der durchschnittliche Bruttolohn der 3 dem Urlaub vorangegangenen Monate berechnet werden. Bei Arbeitnehmern, deren Lohn prozentual zum Umsatz festgesetzt wird oder bedeutenden Schwankungen unterliegt, wird der durchschnittliche Lohn der 12 vorhergehenden Monate als Berechnungsgrundlage für die tägliche Vergütung genommen.
Der durchschnittliche Tageslohn wird unter Berücksichtigung des Bruttomonatslohns ermittelt. Den durchschnittlichen Tageslohn erhält man, indem man den monatlichen Bruttolohn, inklusive der Nebenvergütungen, durch 173 teilt und dann das Ergebnis mit 8 bzw. der vereinbarten täglichen Arbeitszeit multipliziert.
Hinzu kommen die üblicherweise geleisteten Überstunden, also Überstunden, die mehr oder weniger regelmäßig geleistet werden.
Bei der Berechnung des Urlaubsgeldes werden nicht periodische Vergütungselemente wie Gratifikationen, 13. Monatslohn oder Bilanzprämien nicht berücksichtigt.
Werden in dem für die Berechnung des Urlaubsgeldes herangezogenen Bezugszeitraum oder während der Urlaubszeit Lohnzuschläge gezahlt, so werden diese bei der Berechnung des Urlaubsgeldes für jeden Monat berücksichtigt.