Begriffsbestimmungen
Als Zeitarbeitsunternehmen gilt jede natürliche oder juristische Person, deren gewerbliche Tätigkeit darin besteht, Arbeitnehmer einzustellen und zu vergüten, um sie den Kundenunternehmen vorübergehend zur Verfügung zu stellen, damit sie dort eine genau festgelegte und nicht dauerhafte Aufgabe wahrnehmen, die man „Einsatz“ nennt.