Der Arbeitgeber kann in bestimmten Fällen die Bewilligung des vom Arbeitnehmer beantragten Urlaubs verweigern.
Die Verweigerung ist gerechtfertigt, wenn:
- die Bewilligung den betrieblichen Erfordernissen entgegensteht;
- die Bewilligung den berechtigten Wünschen anderer Arbeitnehmer entgegensteht;
- der Arbeitnehmer für den bereits abgelaufenen Teil des Jahres unentschuldigte Fehlzeiten hat, die mehr als 10 % seiner regulären Arbeitszeit ausmachen.
In letzterem Fall stellen die folgenden Situationen jedoch keine unentschuldigten Fehlzeiten dar und sind tatsächlichen Arbeitstagen gleichgestellt:
- krankheits- oder unfallbedingte Abwesenheiten;
- Abwesenheiten aufgrund einer vorherigen ordnungsgemäßen Genehmigung des Arbeitgebers;
- Abwesenheiten wegen höherer Gewalt oder aus Gründen, die der Arbeitnehmer nicht beeinflussen kann und durch die es nicht möglich war, eine vorherige Genehmigung zu beantragen, mit Ausnahme von Abwesenheiten aufgrund einer Freiheitsstrafe;
- bezahlte gesetzliche Feiertage und aufgrund eines individuellen Arbeitsvertrags oder von Tarifverträgen bezahlte Brauchtumstage;
- rechtmäßige Streiks.