Ein Arbeitnehmer, der krankheits- oder unfallbedingt arbeitsunfähig ist, muss:
- den Arbeitgeber noch am selben Tag persönlich oder durch einen beauftragten Dritten mündlich oder schriftlich über seine Arbeitsverhinderung informieren und
- dem Arbeitgeber spätestens am 3. Tag der Abwesenheit ein ärztliches Attest zur Bescheinigung seiner Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Tag der Abwesenheit und deren voraussichtlicher Dauer zukommen lassen.
Infolgedessen ist der Arbeitnehmer vor einer Kündigung geschützt, wenn er den Arbeitgeber am ersten Tag der Abwesenheit informiert hat (ohne das ärztliche Attest am ersten Tag eingereicht zu haben) und seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens am 3. Tag vorlegt.
Die dreitägige Frist, innerhalb derer die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dem Arbeitgeber vorzulegen ist, beginnt ab dem ersten Tag der krankheitsbedingten Abwesenheit, d. h. weder ab der Inkenntnissetzung, die möglicherweise verspätet erfolgt ist, noch ab dem Datum des ärztlichen Attests.
Diese dreitägige Frist ist eine feste Frist, die nicht verlängert werden kann, da es laut Gesetz weder eine Rolle spielt, an welchem Tag der Arbeitnehmer erkrankt, noch, ob diese Frist Sonntage oder andere arbeitsfreie Tage einschließt oder nicht.
Der 3. Tag läuft um Mitternacht ab, sodass der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung außerhalb der Öffnungszeiten per Fax oder E-Mail einreichen kann.