Anmerkung
Sonntagsarbeit ist in der Regel untersagt.
Es gibt jedoch Ausnahmefälle, in denen von dem Verbot abgewichen werden kann:
- Bewachung der Betriebsanlagen,
- Reinigungs-, Instandsetzungs- und Erhaltungsarbeiten, die für die reguläre Fortsetzung des Betriebs des Unternehmens erforderlich sind, sowie Arbeiten, die nicht die Produktion betreffen und von denen die reguläre Wiederaufnahme des Betriebs am Folgetag abhängt,
- Arbeiten, die erforderlich sind, um ein Verderben von Rohstoffen oder von Arbeitserzeugnissen zu verhindern.
Die in Ziffer 1 bis 3 genannten Arbeiten sind nur zulässig, sofern der normale Betrieb des Unternehmens die Ausführung nicht an einem anderen Tag der Woche erlaubt.
Darüber hinaus kann im Falle dringender Arbeiten, deren unverzügliche Ausführung geboten ist, um Rettungsmaßnahmen zu veranlassen, drohenden Unfällen vorzubeugen oder Beschädigungen an Material, Einrichtungen oder Gebäuden des Betriebs auszubessern, die wöchentliche Ruhezeit für die Arbeitnehmer, die für die Ausführung der dringenden Arbeiten benötigt werden, ausgesetzt werden. Diese Möglichkeit zur Aussetzung gilt nicht nur für die Arbeitnehmer des Unternehmens, in dem die dringenden Arbeiten ausgeführt werden müssen, sondern auch für die eines anderen Unternehmens, das Instandsetzungsarbeiten für Rechnung des erstgenannten Unternehmens ausführt.
Sowohl in den Fällen 1 bis 3 als auch bei dringenden Arbeiten sind die Unternehmensleiter verpflichtet, vorab (bzw. bei dringenden Arbeiten sofort) den Direktor der ITM und den zuständigen Betriebsrat über die Ausführung der Arbeiten zu unterrichten und ihnen eine Aufstellung der sonntags arbeitenden Arbeitnehmer mit Angabe der Dauer ihres Einsatzes und der Art der ausgeführten oder auszuführenden Arbeiten zu übermitteln.
Die vorherige Stellungnahme des Betriebsrats muss auch von Arbeitgebern eingeholt werden, die vorübergehend von einer der in den Artikeln L. 231-4 bis L. 231-6 des Arbeitsgesetzbuchs oder dessen Durchführungsmaßnahmen vorgesehenen Befreiungen Gebrauch machen möchten (siehe D5e4, D5e5 und D5e7). Der Arbeitgeber muss dem Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) eine Kopie dieser Stellungnahme übermitteln.