Einzelhandelsgeschäfte können ihre Arbeitnehmer an Sonntagen 4 Stunden einsetzen.
Eine großherzogliche Verordnung kann diese Möglichkeit entweder untersagen oder sie unter Berücksichtigung der für die reguläre Arbeitszeit geltenden Vorschriften bis auf maximal 8 Stunden für höchstens 6 Sonntage pro Jahr ausdehnen, wenn besondere Umstände dies erfordern.
Wenn die sonntägliche Schließung des Einzelhandelsgeschäfts aufgrund der Bedeutung des sonntags erzielten Umsatzes des Geschäfts überdies den Normalbetrieb gefährdet und es unmöglich ist, die Kundenbeziehungen in ausreichender Weise auf andere Wochentage zu verteilen, dann kann der Minister für Arbeit in begründeten Fällen unter Berücksichtigung der für die normale Arbeitszeit geltenden Vorschriften befristete oder unbefristete Ausnahmen vom Sonntagsarbeitsverbot gewähren. Diese Ausnahme kann ausschließlich Geschäften gewährt werden, die sich an Standorten befinden, die durch großherzogliche Verordnung zu bestimmen sind.
Im Falle einer außerordentlichen Öffnung bis spätestens 21.00 Uhr darf der Arbeitgeber eines solchen Geschäfts seine Arbeitnehmer in der verlängerten Arbeitszeit jeweils nicht länger als 4 Stunden arbeiten lassen, es sei denn, eine großherzogliche Verordnung gestattet eine Verlängerung der Arbeitszeit auf maximal 8 Stunden für höchstens 6 Sonntage pro Jahr.
Eine solche großherzogliche Verordnung müsste vom Minister für Arbeit vorgeschlagen werden.
Wenn ein Einzelhandelsgeschäft seine Arbeitnehmer jeden Sonntagvormittag arbeiten lassen will, muss der Arbeitgeber vorher den Betriebsrat um Stellungnahme ersuchen und dem Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt eine Kopie dieser Stellungnahme zukommen lassen.