D5e7 - Kann ein Unternehmen, das eine gewerbliche oder handwerkliche Tätigkeit ausübt, seine Arbeitnehmer an Sonntagen arbeiten lassen ?

Ja.

  • Unternehmen, die eine gewerbliche oder handwerkliche Tätigkeit ausüben und ihre Arbeitnehmer sonntags beschäftigen dürfen, sind diejenigen, die:
  • einer Niederlassungsgenehmigung unterliegen;
  • den Zweck haben Direktverkauf oder Dienstleistungen für Endverbraucher anzubieten; und deren Tätigkeit in einer physischen Verkaufsstelle erfolgt, die für die Öffentlichkeit zugänglich ist.

Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein.

Begriffsbestimmungen:

Unter Unternehmen versteht man ein Unternehmen im Sinne von Artikel L. 161-2 des Arbeitsgesetzbuchs, sodass nicht nur ein einzelnes Unternehmen, sondern auch eine Unternehmensgruppe oder eine Gesamtheit von Unternehmen, deren Produktion, Tätigkeit oder Beruf gleicher Art sind oder die eine wirtschaftliche und soziale Einheit bilden, darunter fallen.

Unter einer physischen Verkaufsstelle versteht man jede Einzelhandelseinrichtung, die eine tatsächliche Verkaufstätigkeit ausübt und diese Tätigkeit auf einer Verkaufsfläche betreibt.

Ein Unternehmen, das eine gewerbliche oder handwerkliche Tätigkeit im oben genannten Sinne ausübt und dessen Belegschaft nicht mehr als dreißig Mitarbeiter umfasst, darf seine Arbeitnehmer sonntags 8 Stunden arbeiten lassen.

In Unternehmen mit mehr als dreißig Arbeitnehmern dürfen diese sonntags maximal 4 Stunden arbeiten. Diese Arbeitsdauer kann durch einen Kollektivvertrag oder eine Vereinbarung im Bereich des branchenübergreifenden Sozialdialogs auf maximal 8 Stunden erhöht werden.

Die Berechnung der Anzahl der Arbeitnehmer im Unternehmen erfolgt auf der Grundlage der Beschäftigtenzahl am 31. Dezember des vergangenen Kalenderjahres.

Abweichend vom vorherigen Absatz und für ein neu gegründetes Unternehmen, das am 31. Dezember des vergangenen Kalenderjahres über keine Referenzbelegschaft verfügt, erfolgt die Berechnung des Personalbestands am Tag der Gründung für den laufenden Monat. Für die folgenden Monate des Gründungsjahres wird der Schwellenwert des Personalbestands am letzten Tag des Vormonats berechnet. Ab dem folgenden Kalenderjahr wird die Referenzzahl der Arbeitnehmer gemäß dem im vorstehenden Absatz beschriebenen allgemeinen Prinzip ermittelt.

Vorbehaltlich der Bestimmungen über die normale Arbeitszeit können Unternehmen mit mehr als dreißig Arbeitnehmern vom zuständigen Minister für Arbeit ermächtigt werden, ihre Arbeitnehmer an höchstens 6 Sonntagen pro Kalenderjahr bis zu maximal 8 Stunden zu beschäftigen, sofern diese Sonntage übliche Öffnungstage im Handelssektor darstellen.

Als solche üblichen Öffnungstage gelten diejenigen Tage, an denen die Mehrheit der oben definierten Unternehmen gemäß den gängigen Praktiken des Sektors für die Öffentlichkeit geöffnet ist.

Arbeitnehmer, die bei der Berechnung des Personalbestands berücksichtigt werden (Artikel L. 411-1, Absatz 2 des Arbeitsgesetzbuchs)

Alle Arbeitnehmer, die durch einen Arbeitsvertrag an das Unternehmen gebunden sind, mit Ausnahme derjenigen, die einen Ausbildungsvertrag haben, werden bei der Berechnung des im Unternehmen beschäftigten Personalbestands berücksichtigt.

Teilzeitarbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 16 Stunden werden bei der Berechnung des Personalbestands des Unternehmens vollständig berücksichtigt.

Bei Teilzeitarbeitnehmern, deren wöchentliche Arbeitszeit weniger als 16 Stunden beträgt, wird der Personalbestand berechnet, indem die Gesamtzahl der in ihren Arbeitsverträgen festgelegten Arbeitsstunden durch die gesetzliche oder tarifvertragliche Arbeitszeit geteilt wird.

Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen und dem Unternehmen überlassene Arbeitnehmer werden bei der Berechnung des Personalbestands des Unternehmens verhältnismäßig zu ihrer Anwesenheit im Unternehmen während der zwölf Monate vor dem obligatorischen Datum der Erstellung der Wählerlisten berücksichtigt.

Jedoch werden Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen und überlassene Arbeitnehmer nicht zur Belegschaft des Unternehmens gezählt, wenn sie einen abwesenden Arbeitnehmer oder einen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsvertrag ausgesetzt ist, ersetzen.

Anmerkung

Das Gesetz vom 19. Dezember 2025 zur Regelung der Öffnungszeiten im Handels- und Handwerkssektor  tritt am 19. Juni 2026 in Kraft.

Hinsichtlich der Sonntage werden die Öffnungszeiten grundsätzlich von 05:00 bis 19:00 Uhr festgelegt (anstelle der derzeitigen Öffnungszeiten von 06:00 bis 13:00 Uhr beziehungsweise 06:00 bis 18:00 Uhr für spezifische Tätigkeitsbereiche).

Es ist zu beachten, dass diese Öffnungszeiten im Rahmen eines Kollektivvertrages oder einer branchenübergreifenden Vereinbarung bis 01:00 Uhr verlängert werden können.

Ebenso können Kollektivverträge oder branchenübergreifende Vereinbarungen eine durchgehende Öffnung von vierundzwanzig Stunden von Montag bis einschließlich Sonntag für bestimmte Tätigkeiten vorsehen, die im oben genannten Gesetz abschließend aufgeführt sind.

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