Das Verbot der Sonntagsarbeit findet auf die folgenden Unternehmen keine Anwendung:
- Familienbetriebe, in denen ausschließlich Verwandte in auf- und absteigender Linie, Geschwister oder im gleichen Grade Verschwägerte des Arbeitgebers beschäftigt sind;
- Restaurants, Kantinen, Schankbetriebe und andere Einrichtungen, in denen Speisen und Getränke serviert werden;
- Apotheken, Drogerien und Geschäfte, die medizinische und chirurgische Instrumente führen;
- Schaustellerbetriebe;
- Landwirtschafts und Weinbauunternehmen;
- Unternehmen, in denen öffentliche Darbietungen angeboten werden;
- Stromversorger, Wasserwerke und Energieversorger;
- Transportunternehmen;
- Einrichtungen zur Behandlung und Aufnahme von Kranken, Behinderten, Fürsorgebedürftigen und Geisteskranken sowie Gesundheitszentren, Kinderheime, Sanatorien, Genesungsheime, Altenheime, Ferienlager, Waisenhäuser und Internate;
- Unternehmen, die Haushaltsdienstleistungen erbringen;
- Museen;
- Unternehmen, in denen die Arbeit naturgemäß weder unterbrochen noch verzögert werden kann.
Für die letzte Unternehmenskategorie sieht das Gesetz vor, dass eine großherzogliche Verordnung die betreffenden Unternehmen bestimmt und die Art der Tätigkeiten spezifiziert, deren Ausführung sonntags gestattet ist.