Für Unternehmen, in denen die Arbeit durch aufeinanderfolgende Teams in durchgehendem Schichtbetrieb organisiert ist, die also rund um die Uhr und 7 Tage die Woche arbeiten, kann eine Betriebsvereinbarung unter den darin festgelegten Voraussetzungen und Modalitäten eine Ausnahme vom Sonntagsarbeitsverbot gewähren. Dies erfolgt einerseits im Interesse einer besseren Auslastung der Produktionsanlagen sowie andererseits im Interesse der Schaffung von mehr Arbeitsplätzen oder der Sicherung bestehender Arbeitsplätze.
Die Betriebsvereinbarung muss von einem bestimmten Unternehmen mit der Gesamtheit der auf nationaler Ebene vertretenen Gewerkschaften geschlossen werden, die das in ihren Anwendungsbereich fallende Personal vertreten, soweit sie innerhalb des Hautbetriebsrats der betreffenden Betriebsstätte vertreten sind (oder im Fall von Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten in mindestens einem der Hauptbetriebsräte).
Diese Betriebsvereinbarung entfaltet dann die gleiche Wirkung wie der Tarifvertrag, an den sie gegebenenfalls gekoppelt ist.
Die Betriebsvereinbarung tritt allerdings erst in Kraft, wenn sie vom Minister für Arbeit anerkannt worden ist, und verliert ihre Wirkung, falls die vom Minister für Arbeit ergangene Anerkennung nach Stellungnahme des Ministers für Wirtschaft zurückgezogen wird.
Wenn mindestens eine oder die Gesamtheit der vorgenannten Gewerkschaften ihre Zustimmung zum Abschluss der Betriebsvereinbarung verweigert, kann der Minister für Arbeit nach einem Referendum, d. h. nach vorheriger Konsultation der Gesamtheit des betroffenen Unternehmenspersonals, eine Ausnahme vom Sonntagsarbeitsverbot gewähren. Das Unternehmenspersonal bekundet in diesem Fall seinen Willen durch geheime Urnenwahl unter der Kontrolle des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts.
Einem neu eröffneten Unternehmen kann der Minister für Arbeit unter den Voraussetzungen, Modalitäten und für die Dauer, die er festlegt, eine Ausnahme vom Sonntagsarbeitsverbot gewähren, dies einerseits im Interesse einer besseren Auslastung der Produktionsanlagen sowie andererseits zur Schaffung neuer Arbeitsplätze.
In Unternehmen mit durchgehendem Schichtbetrieb darf das in der Nacht von Samstag auf Sonntag beschäftigte Team nur bis Sonntagmorgen um 6.00 Uhr eingesetzt werden. Die Beschäftigten dieser Teams erhalten ab besagter Uhrzeit eine ununterbrochene Ruhezeit bis Montagmorgen um 6.00 Uhr.