Mindestens alle 2 Jahre muss sich der wiedereingegliederte Arbeitnehmer periodischen Neubeurteilungen seiner Arbeitsfähigkeit unterziehen, es sei denn, die vom Arbeitsmediziner festgehaltenen Einschränkungen sind endgültig.
Der zuständige Arbeitsmediziner nimmt entweder angesichts der in seiner ursprünglichen Stellungnahme bestimmten Häufigkeit oder auf Antrag des Vorsitzenden der gemischten Kommission eine medizinische Neubeurteilung der in beruflicher Wiedereingliederung befindlichen Person vor. Er setzt die gemischte Kommission anhand einer begründeten Stellungnahme hiervon in Kenntnis.
Stellt der zuständige Arbeitsmediziner anlässlich dieser Neubeurteilung fest, dass der Zustand des in beruflicher Wiedereingliederung befindlichen Arbeitnehmers, der wieder eine Arbeit an einem angepassten Arbeitsplatz aufgenommen hat, eine Verminderung der Arbeitszeit oder eine neue Anpassung des Arbeitsplatzes erfordert, ruft er die gemischte Kommission an, damit sie eine neue Entscheidung über die Arbeitszeit oder die Modalitäten zur Anpassung des Arbeitsplatzes trifft.
Stellt der zuständige Arbeitsmediziner anlässlich dieser Neubeurteilung fest, dass die Verminderung der Arbeitszeit medizinisch nur noch teilweise oder in ihrer Gesamtheit nicht mehr begründet ist, ruft er die gemischte Kommission an, die über die Anpassung der Arbeitszeit befindet. Diese Entscheidung tritt nach einer Frist von 6 Monaten ab dem Datum ihrer Mitteilung in Kraft. Seit Inkrafttreten des Gesetzes vom 24. Juli 2020 über die Regelung der internen und externen Wiedereingliederung verfügt der Arbeitgeber über eine Frist von 12 Monaten ab dem Datum der Zustellung des Beschlusses, um die Arbeitszeit per Nachtrag zum Arbeitsvertrag anzupassen (FAQ D16b33).
Stellt der zuständige Arbeitsmediziner anlässlich dieser Neubeurteilung fest, dass der in beruflicher Wiedereingliederung befindliche Arbeitnehmer die erforderlichen Fähigkeiten zur Ausübung von mit seiner letzten Beschäftigung vor dem Beschluss zur beruflichen Wiedereingliederung vergleichbaren Tätigkeiten wiedererlangt hat, ruft er die gemischte Kommission an, die dann über den Verlust des Sonderstatus entscheidet. Die gemischte Kommission setzt den Direktor der ADEM davon in Kenntnis, welcher dann über die Einstellung der Zahlung der Ausgleichsentschädigung oder der beruflichen Übergangsvergütung entscheidet. Diese Beschlüsse treten nach einer Vorankündigung von sechs Monaten ab dem Datum der Mitteilung des Verlusts des Sonderstatus in Kraft.
Jeder in beruflicher Wiedereingliederung befindlichen Person, die sich dieser ärztlichen Neubeurteilung entzieht, oder eine infolge der medizinischen Neubeurteilung ordnungsgemäß von ihrem Arbeitgeber angebotene Stelle ablehnt (FAQ D16b35), wird der Status eines Arbeitnehmers in beruflicher Wiedereingliederung per Beschluss der gemischten Kommission, welche ihrerseits vom zuständigen Arbeitsmediziner angerufen wurde, entzogen. Die gemischte Kommission setzt den Direktor der ADEM davon in Kenntnis, welcher dann über die Einstellung der Zahlung der Ausgleichsentschädigung oder der beruflichen Übergangsvergütung entscheidet. Diese Entscheidungen treten am Datum der Mitteilung des Verlusts des Sonderstatus in Kraft.