Ja. Entscheidungen der gemischten Kommission bezüglich der Anpassung der Arbeitszeit und der Modalitäten zur Anpassung des Arbeitsplatzes gelten zwingend für den Arbeitgeber.
Stellt der zuständige Arbeitsmediziner im Rahmen einer medizinischen Neubeurteilung fest, dass die ursprünglich bewilligte Arbeitszeitverkürzung aus medizinischer Sicht nicht mehr gerechtfertigt ist, verfügt der Arbeitgeber über eine Frist von 12 Monaten ab dem Datum der Zustellung des Beschlusses, um die Arbeitszeit per Nachtrag zum Arbeitsvertrag anzupassen.
Die per Nachtrag festgesetzte neue Arbeitszeit darf jedoch nicht die vor dem Beschluss zur internen beruflichen Wiedereingliederung im ursprünglichen Arbeitsvertrag vorgesehene Arbeitszeit überschreiten.
Ist eine Anpassung der Arbeitszeit für die vom in interner beruflicher Wiedereingliederung befindlichen Arbeitnehmer besetzte Stelle nicht möglich, erfüllt der Arbeitgeber seine Pflicht, indem er dem Arbeitnehmer eine seinen Qualifikationen entsprechende ähnliche Stelle anbietet, für die er einen mindestens gleichwertigen Lohn bezieht und für die er durch den zuständigen Arbeitsmediziner für geeignet erklärt wurde.