Grundsätzlich ist der Arbeitgeber der eine Belegschaft von mindestens 25 Arbeitnehmern beschäftigt verpflichtet eine interne berufliche Wiedereingliederung vorzunehmen, wenn er nicht bereits die Anzahl an Arbeitnehmer in einer internen oder externen beruflichen Wiedereingliederung entsprechend der Quoten, die gesetzlich festgelegt sind, beschäftigt (D16b7).
Falls die gemischte Kommission den Arbeitgeber von der Verpflichtung der internen Wiedereingliederung befreit, nachdem dieser diesbezüglich begründete Unterlagen vorgelegt hat, die beweisen, dass eine interne berufliche Wiedereingliederung für ihn mit schwerwiegenden Nachteilen (D16b8) verbunden wäre, ist der Arbeitgeber verpflichtet dem wiedereingegliederten Arbeitnehmer eine Pauschalentschädigung gemäß seiner Betriebszugehörigkeit zu zahlen:
- ein Monatslohn, wenn er seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen im Unternehmen beschäftigt ist;
- zwei Monatslöhne, wenn er seit mindestens 10 Jahren ununterbrochen im Unternehmen beschäftigt ist;
- drei Monatslöhne, wenn er seit mindestens 15 Jahren ununterbrochen im Unternehmen beschäftigt ist;
- vier Monatslöhne, wenn er seit mindestens 20 Jahren ununterbrochen im Unternehmen beschäftigt.
Für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit wird das Datum der Zustellung des Beschlusses zur externen beruflichen Wiedereingliederung zugrunde gelegt.
Die Entschädigung wird auf der Grundlage der dem Arbeitnehmer während der letzten 12 dem Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses zur externen beruflichen Wiedereingliederung unmittelbar vorangehenden Monate gezahlten Löhne berechnet. In den zur Berechnung der Pauschalentschädigung berücksichtigten Löhnen sind das Krankengeld sowie die gängigen Prämien und Zulagen enthalten, unter Ausschluss der Vergütungen der Überstunden, der Gratifikationen und sämtlicher Vergütungen für Spesen.
Im Falle einer Befreiung wird die Pauschalentschädigung, die dem Arbeitnehmer gezahlt wurde, dem Arbeitgeber nicht erstattet.
Anmerkung
Die Befreiung von der Verpflichtung der internen Wiedereingliederung durch die gemischte Kommission auf Grundlage der begründeten Unterlagen, die beweisen, dass eine interne berufliche Wiedereingliederung mit schwerwiegenden Nachteilen für den Arbeitgeber verbunden wäre, ist der einzige Fall in dem der Arbeitgeber verpflichtet ist dem Arbeitnehmer eine Pauschalentschädigung zu zahlen.
Demnach ist der Arbeitgeber, der die Anzahl an Arbeitnehmer in einer internen oder externen beruflichen Wiedereingliederung entsprechend der Quoten, die gesetzlich festgelegt sind, erreicht, nicht verpflichtet eine interne berufliche Wiedereingliederung vorzunehmen. In diesem Fall kann eine externe berufliche Wiedereingliederung gesprochen werden ohne, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist eine Pauschalentschädigung zu zahlen.