Die interne Wiedereingliederung ist für Arbeitgeber verpflichtend, die am Tag der Anrufung der gemischten Kommission mindestens 25 Arbeitnehmer und nicht bereits so viele Arbeitnehmer in einer internen oder externen beruflichen Wiedereingliederung beschäftigen, wie es den folgenden Quoten entspricht:
- Jeder Arbeitgeber, der mindestens 25 Arbeitnehmer beschäftigt, muss mindestens einen als behinderter Arbeitnehmer anerkannten Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigen.
- Jeder Arbeitgeber, der mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigt, muss so viele als behinderte Arbeitnehmer anerkannte Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigen, wie 2 % seiner Belegschaft ausmachen.
- Jeder Arbeitgeber, der mindestens 300 Arbeitnehmer beschäftigt, muss so viele als behinderte Arbeitnehmer anerkannte Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigen, wie 4 % seiner Belegschaft ausmachen.
Bei der Berechnung der vorzubehaltenden Stellen sind die Zahlen ab 5 hinter dem Komma aufzurunden, die anderen abzurunden.
Zur Erfüllung dieser Pflicht werden die Arbeitnehmer in einer internen oder externen beruflichen Wiedereingliederung den behinderten Arbeitnehmern gleichgestellt. Diese Gleichstellung erfolgt durch Berücksichtigung der kumulierten Arbeitszeit eines Vollzeitarbeitnehmers.
Arbeitgeber, die eine höhere Zahl an behinderten Arbeitnehmern beschäftigen als es dem vorgeschriebenen Anteil entspricht, haben Anspruch auf eine Befreiung vom Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge, der dann vom Staat übernommen wird.
Was die Belegschaft des Unternehmens angeht, obliegt der Beweis, dass er weniger als 25 Arbeitnehmer beschäftigt, dem Arbeitgeber. Hierzu muss der Arbeitgeber der gemischten Kommission die Bescheinigung über die Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer übermitteln, welche er bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) beantragen muss.
Bei Unternehmen mit mehreren Betrieben, werden die oben genannten Bedingungen für jeden Betrieb einzeln bewertet.
Die gemischte Kommission kann den Arbeitgeber jedoch von der internen beruflichen Wiedereingliederung befreien, wenn dieser diesbezüglich begründete Unterlagen vorgelegt hat, die beweisen, dass eine solche Wiedereingliederung für ihn mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre.
Der Begriff „schwerwiegende Nachteile“ ist äußerst restriktiv auszulegen (FAQ D16b8).