Ja.
Die gemischte Kommission kann einen Arbeitgeber, der diesbezüglich begründete Unterlagen vorgelegt hat und beweist, dass eine interne berufliche Wiedereingliederung für ihn mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre, von dieser Wiedereingliederung befreien.
Der Begriff „schwerwiegende Nachteile“ ist gesetzlich nicht definiert, sodass es angezeigt ist, sich diesbezüglich auf die einschlägige Rechtsprechung zu beziehen, die diesen Begriff restriktiv auslegt.
Die Rechtsprechung hat die schwerwiegenden Nachteile wie folgt definiert: „Schwerwiegende Nachteile, d. h. ein bedeutender und ernstzunehmender Schaden, der durch eine den Interessen des Arbeitgebers schadende Handlung entstanden ist, welche Handlung ernstzunehmende Konsequenzen und widrige Folgen mit sich bringen kann, sind außer im Falle einer Insolvenz im Sinne einer Verringerung der Produktivität, einer Beeinflussung der Wettbewerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt, der wirtschaftlichen Konkurrenz, der Rationalisierung und der Kosten und Interessen des Unternehmens für eine spezielle Schulung des betroffenen Arbeitnehmers zu verstehen“
Unter „schwerwiegende Nachteile“ sind demnach insbesondere die finanziellen und wirtschaftlichen Folgen zu verstehen, die das Überleben des Unternehmens gefährden könnten.
Um eine objektive Entscheidung zu gewährleisten, obliegt es ausschließlich der gemischten Kommission, dem Arbeitgeber eine solche Ausnahmeregelung einzuräumen.
Bewilligt die gemischte Kommission eine Befreiung, beschließt sie eine externe berufliche Wiedereingliederung. In diesem Fall muss der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ab Zustellung des Beschlusses zur externen beruflichen Wiedereingliederung eine Pauschalentschädigung zahlen, die sich nach der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers bemisst:
- 1 Monatslohn, wenn er seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen im Unternehmen beschäftigt ist
- 2 Monatslöhne, wenn er seit mindestens 10 Jahren ununterbrochen im Unternehmen beschäftigt ist
- 3 Monatslöhne, wenn er seit mindestens 15 Jahren ununterbrochen im Unternehmen beschäftigt ist
- 4 Monatslöhne, wenn er seit mindestens 20 Jahren ununterbrochen im Unternehmen beschäftigt istL’ancienneté de service du salarié est appréciée à la date de la notification de la décision de reclassement professionnel externe.
Für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit wird das Datum der Zustellung des Beschlusses zur externen beruflichen Wiedereingliederung zugrunde gelegt.
Die Entschädigung wird auf der Grundlage der dem Arbeitnehmer während der letzten 12 dem Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses zur externen beruflichen Wiedereingliederung unmittelbar vorangehenden Monate gezahlten Löhne berechnet. In den zur Berechnung der Pauschalentschädigung berücksichtigten Löhnen sind das Krankengeld sowie die gängigen Prämien und Zulagen enthalten, unter Ausschluss der Vergütungen der Überstunden, der Gratifikationen und sämtlicher Vergütungen für Spesen.
Wird eine Freistellung von der Arbeit bewilligt, wird die dem Arbeitnehmer gezahlte Pauschalentschädigung dem Arbeitgeber nicht erstattet.