Ein Betriebspraktikum wird zwar unter echten Arbeitsbedingungen geleistet, es wird jedoch kein Arbeitsvertrag abgeschlossen.
In der Tat befindet sich der Praktikant nicht in einem Unterordnungsverhältnis zum Arbeitgeber. Der Praktikanten befindet sich lediglich unter der pädagogischen Aufsicht des Arbeitgebers.
Wird das Praktikum aber zweckentfremdet, kann der Praktikant verlangen, dass der Praktikumsvertrag in einen Arbeitsvertrag umgewandelt wird.
Im Streitfall muss die Partei, die sich auf den Arbeitsvertrag beruft, den Nachweis für dessen Bestehen erbringen, indem die tatsächlich geleistete Arbeit und das Vorhandensein eines Unterordnungsverhältnisses durch umfassende Indizien und Beweise nachgewiesen werden.
In den meisten Fällen wird die Umwandlung des Vertrags damit begründet, dass der Praktikant nicht geschult, sondern als gewöhnlicher Arbeitnehmer behandelt wurde.
Die Umwandlung lässt sich noch einfacher durchzusetzen, wenn der Praktikant die Stelle eines vorübergehend abwesenden oder entlassenen Arbeitnehmers übernommen hat oder ihm kein Tutor zugewiesen wurde.
Die rechtliche Beziehung zwischen dem Praktikanten und dem Ausbildungsbetrieb stellt einen Dienstleistungsvertrag dar, durch den sich der Praktikant für eine Ausbildung anmeldet und der Ausbildungsbetrieb eine Leistung erbringt.
Laut der Rechtsprechung entspricht ein Ausbildungspraktikum vor der Einstellung mit dem Ziel, den betreffenden Beruf ausüben zu können, weder einer Probezeit noch tatsächlicher Arbeit.
Ein Berufspraktikum, das wohlgemerkt nicht dafür missbraucht werden darf, den Betroffenen kostenlos arbeiten zu lassen, gilt nicht als Leistung produktiver und untergeordneter Arbeit, und es steht dem Arbeitgeber frei, den Arbeitnehmer einzustellen.