Da das Gesetz Schülern und Studierenden erlaubt, einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen, bei dem die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt nicht mehr als 15 Stunden pro Monat oder 4 Wochen betragen darf, gelten solche Schüler und Studierende als Arbeitnehmer, die in Teilzeit angestellt sind, und haben nach Artikel L. 233-1 ff. des Arbeitsgesetzbuchs anteilig zu ihrer Arbeitszeit Anspruch auf gesetzlichen Urlaub.