D2b3 - Welche Angaben muss der Beschäftigungsvertrag für Schüler/Studierende enthalten?

  • Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnsitz des Schülers oder Studierenden;
  • Name, Vorname und Adresse des Arbeitgebers oder, wenn der Arbeitgeber eine juristische Person ist, Gesellschaftsbezeichnung und Gesellschaftssitz;
  • Vertragsbeginn und Vertragsende;
  • die Art der ausgeübten Tätigkeit und gegebenenfalls die Beschreibung der Funktionen oder Aufgaben, die dem Schüler oder Studierenden zum Zeitpunkt der Einstellung übertragen wurden, sowie der Ort, an dem die Arbeit ausgeführt werden soll oder, falls es sich nicht um einen festen oder vorherrschenden Arbeitsort handelt, den Hinweis darauf, dass der Schüler oder Studierende grundsätzlich an verschiedenen Orten und insbesondere im Ausland beschäftigt wird oder seinen Arbeitsort frei wählen kann, sowie den Sitz oder gegebenenfalls den Wohnsitz des Arbeitgebers;
  • die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit und die Modalitäten zur Leistung von Überstunden und die entsprechende Vergütung sowie gegebenenfalls etwaige Modalitäten von Schichtänderungen (*);
  • den vereinbarten Lohn – unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel L. 151-5 – und gegebenenfalls alle Lohnzuschläge, Zusatzvergütungen, etwaige vereinbarte Gratifikationen oder Beteiligungen, die einzeln angegeben werden müssen (*);
  • den Zeitpunkt und die Modalitäten der Auszahlung des Lohns (*);
  • den Ort, an dem der Schüler oder Studierende untergebracht ist, falls der Arbeitgeber sich verpflichtet hat, für dessen Unterkunft zu sorgen;
  • das bei der Kündigung des Beschäftigungsvertrags vom Arbeitgeber und vom Schüler oder Studierenden einzuhaltende Verfahren, einschließlich der formellen Anforderungen (*);
  • die Identität der Sozialversicherungsträger, die die Sozialbeiträge erhalten, und das entsprechende Sozialversicherungsschutzsystem (*);
  • gegebenenfalls die Angabe der Tarifverträge, in denen die Arbeitsbedingungen des Schülers oder Studierenden geregelt sind, oder bei außerhalb des Unternehmens durch einzelne paritätische Stellen oder Institutionen abgeschlossenen Tarifverträgen die Angabe solcher Stellen oder paritätischen Institutionen, in deren Rahmen sie abgeschlossen wurden;
  • gegebenenfalls den Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung (*).

Einige dieser Angaben, insbesondere diejenigen, denen ein (*) folgt, können durch einen Hinweis auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften bzw. die Satzungsbestimmungen oder Tarifverträge erteilt werden, die für die entsprechenden Bereiche gelten.

Wenn dem Schüler oder Studierenden eine oder mehrere der oben genannten Informationen nicht innerhalb der maximal zulässigen Fristen individuell zur Verfügung gestellt werden und nachdem der Arbeitgeber vom Schüler oder Studierenden ordnungsgemäß in Verzug gesetzt wurde, dem nachzukommen, kann Letzterer innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Zustellung einer erfolglosen Inverzugsetzung auf einfachen Antrag beim Vorsitzenden des Arbeitsgerichts, der nach Anhörung oder ordnungsgemäßer Einberufung der Parteien in einem summarischen Dringlichkeitsverfahren entscheidet, beantragen, dass dem Arbeitgeber – auch unter Androhung einer Geldstrafe – angeordnet werde, ihm die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen (s. Faq D2b4).

Anmerkung

Einvernehmliche Änderungen des Beschäftigungsvertrags müssen folgendermaßen festgehalten werden:

  • schriftlich;
  • in zweifacher Ausfertigung und
  • spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen.

Das Dokument, in dem diese Änderungen festgehalten werden, muss dem Schüler oder Studierenden vom Arbeitgeber folgendermaßen übermittelt werden:

  • in Papierform oder
  • in elektronischer Form, sofern:
    • er für den Schüler/Studierenden  zugänglich ist
    • er gespeichert und ausgedruckt werden kann
    • und der Arbeitgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis aufbewahren kann.

Der Minister für Arbeit hat einen Mustervertrag für die Beschäftigung von Schülern und Studierenden ausgearbeitet, der auf dieser Website verfügbar ist.

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