Entsendet ein Unternehmen einen Arbeitnehmer vorübergehend nach Luxemburg, unterliegt dessen Arbeitsvertrag weiterhin dem Recht seines Herkunftslandes.
Es müssen jedoch einige nationale (luxemburgische) Vorschriften angewandt werden, die vom Arbeitsgesetzbuch als zur internationalen öffentlichen Ordnung gehörend qualifiziert werden.
Gemäß dem Günstigkeitsprinzip gelten diese nationalen gemeinrechtlichen Bestimmungen nur, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger sind als die ausländischen Bestimmungen.
Bei der Entsendung eines Arbeitnehmers nach Luxemburg müssen einige Formalitäten beachtet werden.
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