Um den Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit nachkommen zu können, muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass der oder die benannten Arbeitnehmer über eine minimale Grundqualifikation und eine entsprechende Berufserfahrung, die in Artikel 5 der großherzoglichen Verordnung vom 9. Juni 2006 festgelegt sind, verfügen.
Darüber hinaus müssen die Fachkräfte für Arbeitssicherheit, sowie die hinzugezogenen Fachleute, über die notwendigen Kenntnisse der geltenden Rechtsvorschriften im Bereich Sicherheit- und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz und über die notwendigen technischen Kenntnisse verfügen, um die am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für Sicherheit und Gesundheit einschätzen zu können.
Daher müssen sowohl die Fachkräfte für Arbeitssicherheit als auch die hinzugezogenen Fachleute eine entsprechende Schulung absolvieren und ihre Kenntnisse im Bereich Sicherheit- und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz regelmäßig auf den aktuellen Stand bringen (Art. L. 312-8 (4) des Arbeitsgesetzbuchs und Art. 5 der großherzoglichen Verordnung vom 9. Juni 2006 bezüglich der Fachkräfte für Arbeitssicherheit)