Um ihre Aufgaben wahrzunehmen, muss die Fachkraft für Arbeitssicherheit Mindestanforderungen erfüllen und über die in der großherzoglichen Verordnung vom 9. Juni 2006 aufgeführte Berufserfahrung verfügen, wobei auch die Klassifizierung des Unternehmens zu beachten ist.
Je nach Anzahl der Arbeitnehmer und/oder Tätigkeitsbereich des Unternehmens sind die Anforderungen an die Berufserfahrung unterschiedlich.
Gruppe | Erforderliche Berufserfahrung |
---|---|
A | Mindestens 1 Jahr Berufserfahrung in einem dem Tätigkeitsbereich des Unternehmens mindestens ähnlichen Bereich |
B | Mindestens 2 Jahre Berufserfahrung in einem wesentlichen Tätigkeitsbereich des Unternehmens. |
C1, C2, C3, C4 (Finanzsektor und Verwaltung) | Mindestens 3 Jahre Berufserfahrung in einem wesentlichen Tätigkeitsbereich des Unternehmens. |
C4 (außer Finanzsektor und Verwaltung) C5, C6 und C7 |
Mindestens 2 Jahre Berufserfahrung in einem wesentlichen Tätigkeitsbereich des Unternehmens. |
D, E, F, und G | Mindestens 2 Jahre Berufserfahrung in einem wesentlichen Tätigkeitsbereich des Unternehmens. |
In Bezug auf die Berufserfahrung von Fachkräften für Arbeitssicherheit für die Unternehmen der Untergruppen C4, C5, C6 und C7 bzw. der Gruppen D, E, F und G kann der Minister für Arbeit auf verpflichtende Stellungnahme des beratenden Ausschusses Abweichungen genehmigen. Entsprechende begründete Anträge sind an das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt zu richten.
Ein Antragsteller, der eine Abweichung bezüglich der Berufserfahrung beantragt, muss einen schriftlichen Antrag an das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt richten und folgende Unterlagen beifügen:
- eine Kopie des Diploms (berufliche Qualifikation);
- eine Kopie des Nachweises über die Eintragung in das Register für Bildungsnachweise;
- eine Kopie des Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss der Schulung für Fachkräfte für Arbeitssicherheit;
- (gegebenenfalls) Kopien der Teilnahmebescheinigungen an Fortbildungen für Fachkräfte für Arbeitssicherheit;
- eine ausführliche Darstellung der Berufserfahrung der betreffenden Person (Arbeitgeber, Beschäftigungszeiträume, Tätigkeitsbereiche/Aufgaben usw.). Dieses Dokument ist mit dem Vermerk „certifié exact et véridique“ (Bestätigung der Richtigkeit der Angaben) sowie dem Datum und der Unterschrift der betreffenden Person zu versehen.
In Bezug auf die Berufserfahrung von Fachkräften für Arbeitssicherheit der Unternehmen der Gruppen A, B und C (Untergruppen C1, C2, C3 und für die Unternehmen des Finanzsektors und der Verwaltung der Untergruppe C4) sind in der großherzoglichen Verordnung hingegen keine Abweichungen vorgesehen.