Im Rahmen der Verpflichtungen des Arbeitgebers den Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zu gewährleisten, ernennt dieser gemäß Artikel L. 312-3 des Arbeitsgesetzbuchs, unabhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer und Tätigkeit des Unternehmens, einen oder mehrere Arbeitnehmer welche sich um den Schutz- und Präventionsmaßnahmen bezüglich der Risiken am Arbeitsplatz kümmern. Diese Arbeitnehmer werden als Fachkräfte für Arbeitssicherheit bezeichnet und müssen die Kriterien, die in Artikel 5 der großherzoglichen Verordnung vom 9. Juni 2006 bezüglich der Fachkräfte für Arbeitssicherheit festgelegt sind, erfüllen.
In Unternehmen mit weniger als 50 Arbeitnehmern kann der Arbeitgeber die Funktion der Fachkraft für Arbeitssicherheit selbst übernehmen, wenn dieser die Voraussetzungen, die in Artikel 3 der großherzoglichen Verordnung vom 9. Juni 2006 vorgesehen sind, erfüllt.
Sollten die Möglichkeiten im Unternehmen nicht ausreichen um die notwendigen Schutz- und Präventionsmaßnahmen gegen die Risiken am Arbeitsplatz zu ergreifen, muss der Arbeitgeber außerbetriebliche Fachleute hinzuziehen (Art. L. 312-3 (3) des Arbeitsgesetzbuchs).
Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet den Sicherheits- und Gesundheitsdelegierten oder, falls nicht vorhanden, die Arbeitnehmer vorab und rechtzeitig über die Ernennung der Fachkraft oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit, sowie über das Hinzuziehen von außerbetrieblichen Fachleuten, zu informieren (Art. L. 312-7 (2) des Arbeitsgesetzbuchs).