Ja.
Laut Artikel L. 312-3 Absatz 1 des Arbeitsgesetzbuchs ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen oder mehrere Arbeitnehmer zu ernennen, die er mit Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhütung berufsbedingter Gefahren im Unternehmen bzw. im Betrieb beauftragt.
Daraus folgt, dass jeder Arbeitgeber unter seinen Arbeitnehmern mindestens eine Fachkraft für Arbeitssicherheit ernennen muss.
Die Weiterbildungen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz sind folglich verpflichtend und die Kosten gehen vollständig zu Lasten des Unternehmens (vgl. FAQ S5a14)
Es wird darauf hingewiesen, dass Artikel L. 414-14 Absatz 7 Nummer 5 des Arbeitsgesetzbuchs für Unternehmen, die der Pflicht zur Einrichtung eines Betriebsrats unterliegen (Unternehmen mit mindestens 15 Arbeitnehmern mit einem Arbeitsvertrag), außerdem vorsieht, dass der Unternehmensleiter den Sicherheits- und Gesundheitsbeauftragten bei der Ernennung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die mit Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhütung berufsbedingter Gefahren im Unternehmen beauftragt werden, zu Rate zieht und ihn darüber informiert.