S5a5 - Muss es sich bei der Fachkraft für Arbeitssicherheit unbedingt um einen Arbeitnehmer des Unternehmens handeln?

Artikel L. 312-3 Absatz 3 des Arbeitsgesetzbuchs sieht vor, dass der Arbeitgeber außerbetriebliche Fachleute (Personen oder Dienste) hinzuziehen muss, wenn die Möglichkeiten im Unternehmen bzw. im Betrieb nicht ausreichen, um Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung zu organisieren.

Demnach ist das Hinzuziehen außerbetrieblicher Dienste nur dann möglich und sogar zwingend, wenn das Unternehmen intern nicht über die erforderlichen Kompetenzen verfügt bzw. diese unzureichend sind. Werden externe Dienstleister hinzugezogen, muss sichergestellt werden, dass sie über die erforderlichen Kompetenzen verfügen und den Aufgaben genügend Zeit widmen.

Artikel L. 312-3 Absatz 4 des Arbeitsgesetzbuchs besagt Folgendes: „Zieht der Arbeitgeber außerbetriebliche Fachleute hinzu, so hat er die betreffenden Personen oder Dienste über diejenigen Faktoren zu unterrichten, von denen bekannt ist oder vermutet wird, dass sie Auswirkungen auf die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer haben, und ihnen Zugang zu den entsprechenden Informationen zu verschaffen.“

In allen Fällen gilt:

  • die Fachkräfte für Arbeitssicherheit müssen über die erforderlichen Fähigkeiten und Mittel verfügen;
  • die hinzugezogenen außerbetrieblichen Personen oder Dienste müssen über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen personellen und berufsspezifischen Mittel verfügen und
  • die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die hinzugezogenen außerbetrieblichen Personen oder Dienste müssen zahlenmäßig stark genug sein, sodass sie die Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung übernehmen können, wobei die Größe des Unternehmens bzw. des Betriebs und/oder der Grad der Gefahren, denen die Arbeitnehmer ausgesetzt sind, sowie deren Lokalisierung innerhalb des gesamten Unternehmens bzw. des Betriebs zu berücksichtigen sind.

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