In Unternehmen mit höchstens 49 Beschäftigten darf der Arbeitgeber die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit selbst übernehmen, wenn er den in der großherzoglichen Verordnung vom 9. Juni 2006 über die Fachkraft für Arbeitssicherheit (règlement grand-ducal du 9 juin 2006 relatif au travailleur désigné) festgelegten Bedingungen bezüglich der Zeit, über die er verfügen muss, um die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit wahrzunehmen, der geeigneten Schulung, der Berufserfahrung und die Bedingungen der erforderlichen Grundqualifikation und Sonderausbildung erfüllt.
In einem Urteil vom 21. Oktober 2010 hat das Bezirksgericht erklärt, dass Unternehmensleiter (bei kleinen Unternehmen mit weniger als 50 Arbeitnehmern) die Möglichkeit haben, keine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu ernennen und deren Aufgaben selbst zu übernehmen, unter der Bedingung, dass sie im Betrieb persönlich anwesend sind und diese Aufgaben tatsächlich wahrnehmen. Steht dem Arbeitgeber nicht genügend Zeit zur Verfügung, um diese Aufgaben wahrzunehmen, muss er sich von einem entsprechend ausgebildeten Arbeitnehmer, d. h. der Fachkraft für Arbeitssicherheit, unterstützen lassen.
Dahingegen dürfen Arbeitgeber in Unternehmen mit mehr als 49 Arbeitnehmern die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht selbst übernehmen und sind folglich verpflichtet, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu ernennen.