Die mit dem Arbeitsvertrag verbundenen Haupt- und Nebenansprüche werden übertragen.
In einem Urteil hat der Gerichtshof festgelegt, dass der Erwerber bei der Berechnung der mit dem Dienstalter zusammenhängenden Rechte des Arbeitnehmers auch die von diesem vor seiner Übernahme geleisteten Dienstjahre berücksichtigen müsse.
So kann sich der übertragene Arbeitnehmer auf seine Ansprüche aus seiner Dienstzeit bei dem Veräußerer berufen, die im Allgemeinen finanzieller Art sind. Der Gerichtshof verweist also ausschließlich auf die finanziellen Ansprüche und nicht auf die sonstigen mit dem Dienstalter verbundenen Ansprüche.
Daraus ergibt sich, dass der Arbeitnehmer im Fall einer Entlassung oder Kündigung bei der Bemessung der Kündigungsfrist oder der Berechnung der Abfindung sowie im Fall einer Gehaltserhöhung gegenüber dem Erwerber sein Dienstalter geltend machen kann.
Die sonstigen Ansprüche in Verbindung mit der Funktion und der Vergütung müssen ebenfalls auf den Erwerber übertragen werden.
Der Arbeitnehmer muss auch weiterhin etwaige Klauseln zu Geheimhaltung und Wettbewerbsverbot beachten, die im ursprünglichen Arbeitsvertrag enthalten waren.