Soweit die Kumulierung einer nicht selbstständigen Beschäftigung mit einer Altersrente gesetzlich nicht untersagt ist, kann der Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsvertrag abschließen.
Somit können eine Vollzeitbeschäftigung oder eine Teilzeitbeschäftigung und eine Altersrente nach dem 65. Lebensjahr ohne Einschränkungen kumuliert werden.
Zudem hat der Gerichtshof in einem Entscheid vom 14. Juni 2001 bestätigt, dass ein Arbeitnehmer, dessen Beschäftigungsverhältnis aufgrund seines Alters (65 Jahre) von Rechts wegen beendet wurde, im Anschluss berechtigt ist, eine Beschäftigung und eine Altersrente zu kumulieren.
In diesem Fall muss ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen werden, da der vorherige Vertrag von Rechts wegen aufgelöst wurde.