D18a17 - Können mit landwirtschaftlichen Arbeitnehmern Saisonverträge abgeschlossen werden?

Ja.

Gemäß Artikel L. 122-1 Absatz 2 Ziffer 2 des Arbeitsgesetzbuchs gilt die Saisonarbeit als eine konkrete und nicht dauerhafte Aufgabe, die ein Anrecht auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags eröffnet. Unter Saisonarbeit fallen insbesondere „Verträge, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ernte oder der Weinlese zum Gegenstand haben“ (Artikel 1 der großherzoglichen Verordnung vom 11. Juli 1989 zur Anwendung der Bestimmungen der Artikel L. 122-1, L. 122-4, L. 122-5 und L. 125-8 des Arbeitsgesetzbuchs). Demnach können Saisonverträge mit allen Arbeitnehmern abgeschlossen werden, die in Familienbetrieben oder Nicht-Familienbetrieben im Bereich der Landwirtschaft, des Weinbaus oder des Gartenbaus beschäftigt sind, sofern sie Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ernte oder der Weinlese ausüben.

Zudem können Saisonverträge auch mit Arbeitnehmern geschlossen werden, „die mit einer für ausländische Arbeitskräfte gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitserlaubnis nach Luxemburg kommen, wenn sie ihre erste Arbeitsstelle [insbesondere] bei einem Arbeitgeber der Landwirtschaft, des Gartenbaus und des Weinbaus antreten“ (Artikel 3 der großherzoglichen Verordnung vom 11. Juli 1989 zur Anwendung der Bestimmungen der Artikel L. 122-1, L. 122-4, L. 122-5 und L. 125-8 des Arbeitsgesetzbuchs).

Daraus lässt sich schließen, dass die vorgenannten Staatsangehörigen ab der zweiten Beschäftigung bei einem Arbeitgeber der Landwirtschaft, des Gartenbaus oder des Weinbaus nicht mehr mit Saisonvertrag (also mit einem befristetem Vertrag), sondern ausschließlich mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag eingestellt werden können.

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