Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf den sozialen Mindestlohn für qualifizierte Arbeitnehmer, wenn er zum Zeitpunkt seiner Einstellung kein Zeugnis über seine Berufsausbildung vorgelegt hat oder der Arbeitgeber keine Kenntnis von den Qualifikationen des Arbeitnehmers hatte.
Stellt sich während der Erfüllung des Arbeitsvertrags heraus, dass eine höhere Qualifikation vorhanden ist, stellt sich allenfalls die Frage des Anspruchs auf eine Gehaltserhöhung ab diesem Zeitpunkt.
Die Zahlung eines Lohnzuschlags steht einem Arbeitnehmer, der einen Qualifikationsnachweis besitzt, nicht automatisch von Rechts wegen zu, vielmehr muss der Arbeitgeber über die Qualifikation des Arbeitnehmers, den er einstellen möchte, informiert werden.
Der Arbeitnehmer muss nachweisen, dass er seinen Arbeitgeber zum Zeitpunkt seiner Einstellung über seine Qualifikation informiert hat.