Wenn der Arbeitnehmer auf Abruf tätig ist (z. B. telefonische Bereitschaft), er aber dafür seinen Wohnort oder einen anderen von ihm frei gewählten Ort nicht verlassen muss, kann eine Bereitschaftsprämie gezahlt werden, die der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer nach ihrem Ermessen bestimmen. Dies muss gegebenenfalls im Arbeitsvertrag oder in einem späteren Nachtrag festgehalten werden.
Ist der Arbeitnehmer verpflichtet, an einem bestimmten Ort anwesend zu sein, um im Bedarfsfall verfügbar zu sein, oder muss er sich während der Dauer der Bereitschaft an seinen Arbeitsort begeben, wird diese Zeit als Arbeitszeit betrachtet und der Arbeitnehmer hat Anspruch auf entsprechende Vergütung.
Wenn die im Rahmen der Bereitschaft geleisteten Stunden Überstunden, Sonntagsarbeit und/oder Feiertagsarbeit, darstellen, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die entsprechenden gesetzlichen oder vertraglichen Zuschläge.