Um auf Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Arbeitsentgelte oder Sonderzuwendungen zu klagen, gelten die besonderen Vorschriften für Quasi-Verträge, sodass die verkürzte Verjährungsfrist von 3 Jahren bzw. 5 Jahren, wie sie in Artikel 2277 des bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel L. 221-2 des Arbeitsgesetzbuchs vorgesehen ist, keine Anwendung findet (diese Verjährungsfrist betrifft lediglich die Klage auf Entgeltzahlung des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber). Vielmehr gilt die Verjährungsfrist von dreißig Jahren gemäß Artikel 2262 des bürgerlichen Gesetzbuchs.