Der Arbeitgeber hat das Recht, Urlaubsentgelt zurückfordern, das der Arbeitnehmer zu viel erhalten hat.
Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, vom Arbeitnehmer eine Erstattung des Urlaubsentgelts zu verlangen. Lehnt der Arbeitnehmer dies ab, kann der Arbeitgeber gerichtlich vorgehen, um seine Rechte durchzusetzen.
Der Arbeitgeber darf jedoch nicht von sich aus den Betrag des Arbeitsentgelts, der dem zu viel gezahlten Urlaubsentgelt entspricht, einbehalten und so mit seiner Forderung verrechnen.
Anmerkung
Ein solcher Lohneinbehalt in Fällen, die nicht im Gesetz vorgesehen sind, ist rechtswidrig.
Der Arbeitgeber darf Beträge vom Arbeitsentgelt seines Arbeitnehmers nur in den im Gesetz erschöpfend genannten Fällen einbehalten.
Auch wenn der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber im Rahmen einer schriftlichen Vereinbarung die Möglichkeit einer Verrechnung des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers mit einer etwaigen Forderung des Arbeitgebers vorsehen, ist diese Vereinbarung nur wirksam, solange die Forderung des Arbeitgebers mit einem der im Gesetz vorgesehenen Fälle in Zusammenhang steht. Der Arbeitnehmer kann nicht einfach so seine Zustimmung zu einem Lohneinbehalt für nicht im Gesetz vorgesehene Fälle geben.
Da dieser Fall nicht im Gesetz vorgesehen ist, kann der Arbeitgeber folglich, wenn er seinem Arbeitnehmer bezahlten Urlaub gewährt hat, der länger war als der Urlaub, auf den dieser Anspruch hatte, von seinem Arbeitnehmer verlangen, ihm das zu viel gezahlte Entgelt zurückzuzahlen, darf den Betrag aber nicht vom Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers einbehalten.
Anmerkung
Sollte der Arbeitgeber dennoch Lohn einbehalten, obwohl dieser Fall nicht im Gesetz vorgesehen ist, kann der Arbeitnehmer gerichtlich dagegen vorgehen und die Zahlung des rechtswidrig einbehaltenen Betrags fordern. Der Arbeitgeber wird in diesem Fall zur Zahlung des betreffenden Betrags an den Arbeitnehmer verurteilt.
Reicht der Arbeitnehmer jedoch gerichtlich Klage ein, kann der Arbeitgeber die Rückzahlung des zu viel erhaltenen Arbeitsentgelts fordern und der Arbeitnehmer wird dann ebenfalls verurteilt, dem Arbeitgeber den Betrag, der dem zu viel gezahlten Urlaubsentgelt entspricht, zurückzuzahlen.