D3c1 - Kann ein Arbeitsvertrag vor Beginn der Probezeit aufgelöst werden?

Sobald der Arbeitsvertrag unterschrieben wurde, besteht darüber eine endgültige Vereinbarung, die am vereinbarten Datum in Kraft treten soll.

Nach Abschluss des Vertrags sind seine Bestimmungen für die Parteien verbindlich.

Liegt kein schwerwiegender Grund vor, kann ein ordnungsgemäß unterzeichneter Arbeitsvertrag nicht vor Beginn der Probezeit aufgelöst werden.

In der Tat findet bei Arbeitsverträgen, die eine Probezeit, vorsehen, Artikel L. 121-5 des Arbeitsgesetzbuchs über die Probezeit Anwendung.

Demnach sieht Artikel L. 121-5 (4) des Arbeitsgesetzbuchs vor, dass der Arbeitsvertrag während der zweiwöchigen Mindestprobezeit nicht einseitig aufgelöst werden kann, außer es liegt ein schwerwiegender Grund vor. Dieser Artikel legt auch die Kündigungsfristen fest, die bei der Auflösung des Arbeitsvertrags während der Probezeit einzuhalten sind.

Hinweis: Artikel L. 121-5 sieht jedoch keine Strafe, wie z. B. die Zahlung einer Ausgleichsentschädigung für Nichteinhaltung der Kündigungsfrist, vor, falls der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer einen Vertrag während der Probezeit oder, im Falle einer Auflösung während der Probezeit, vor dem Ende der ersten zwei Wochen, kündigt, ohne die für eine Vertragsauflösung während der Probezeit anwendbaren Kündigungsfristen einzuhalten.

Anmerkung
Laut der Rechtsprechung hat der Geschädigte im Falle einer Kündigung eines ordnungsgemäß unterzeichneten Arbeitsvertrags vor Beginn der Probezeit und demnach vor Aufnahme der Arbeit Anspruch auf Schadenersatz.

Beispiele
Ein Arbeitnehmer eröffnet seinem zukünftigen Arbeitgeber nach Unterzeichnung des Vertrags, dass er doch auf seinen Einstellungsvertrag verzichtet.

Laut der Rechtsprechung ist die Kündigung des Arbeitsvertrags während der Probezeit ein Ermessen (insofern es den Partien ermöglicht, den Vertrag während der Probezeit unter Einhaltung gewisser Bedingungen zu beenden, ohne die Gründe für diese Entscheidung mitteilen zu müssen), wobei dieses Ermessen jedoch nicht willkürlich ist.

Demnach kann sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt werden, wenn diese Beendigung unter Bedingungen erfolgt, aus denen die Absicht ersichtlich wird, der anderen Partei zu schädigen, oder die mit tadelnswerter Leichtigkeit gleichzusetzen sind.

Beispiele
Eine Kündigung 3 Tage vor der geplanten Aufnahme des Arbeitsverhältnisses.

Anmerkung
Es obliegt der geschädigten Partei, den Nachweis für die Absicht, ihr zu schaden, oder die tadelnswerte Leichtigkeit der anderen Partei im Rahmen der Auflösung des Arbeitsvertrags vor Beginn der Probezeit zu erbringen. Es obliegt ihr auch, den erlittenen Schaden nachzuweisen.

Beispiele
In einem Entscheid hat der Gerichtshof festgehalten, dass im Falle eines Arbeitnehmers, der einen Arbeitsvertrag 3 Tage vor der geplanten Aufnahme des Arbeitsverhältnisses ohne schwerwiegenden Grund und unter Missachtung der gesetzlichen Formen und insbesondere der in Artikel L. 121-5 des Arbeitsgesetzbuchs vorgesehenen Mindestprobezeit von 2 Wochen gekündigt hatte, eine tadelnswerte Leichtigkeit vorlag.

Die Vertragsparteien können eine Klausel in den Vertrag aufnehmen, die den Fall einer Kündigung des Arbeitsvertrags vor dem 1. Arbeitstag regelt.

Eine solche Klausel wird von der Rechtsprechung für gültig erklärt, sofern sie keine Einschränkung der Rechte des Arbeitnehmers bzw. eine Erschwerung seiner Pflichten mit sich bringt.

Zum letzten Mal aktualisiert am