Der Arbeitsvertrag darf nicht während der Zeit zwischen der Aushändigung der ärztlichen Bescheinigung der Schwangerschaft und dem Ende des Kündigungsschutzes (12 Wochen nach der Entbindung) aufgelöst werden, auch nicht während der Probezeit.
Im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrags wird nach Ablauf dieser Schutzfrist der Teil der Probezeit, der seit der Vorlage der ärztlichen Bescheinigung über die Schwangerschaft beim Arbeitgeber ausgesetzt war, wieder aufgenommen, und jede Partei ist dann wieder berechtigt, den Arbeitsvertrag zu beenden, auch während der Probezeit.
Im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags sind nach Ablauf dieser Schutzfrist zwei Fälle zu unterscheiden, da die Probezeit der schwangeren Arbeitnehmerin nicht ausgesetzt wird:
- wenn die Probezeit während der Schutzfrist abgelaufen ist, wird der Arbeitsvertrag wieder aufgenommen und läuft bis zum ursprünglich vorgesehenen Ende (außer im Falle einer vorzeitigen Kündigung).
- wenn die Probezeit am Ende der Schutzfrist noch nicht abgelaufen ist, läuft diese weiter und der Vertrag kann während der Probezeit gekündigt werden.