Nein.
Wird das Arbeitsverhältnis nach dem Ende des befristeten Arbeitsvertrags fortgesetzt, darf der neue Vertrag keine Probezeit vorsehen.
Das Gleiche gilt, wenn der neue Arbeitsvertrag zeitnah nach dem ersten abgeschlossen wird. Gegebenenfalls entscheidet der Richter auf Einzelfallbasis.
Nur wenn zwischen den Verträgen viel Zeit vergangen ist, z. B. mehrere Monate oder Jahre, kann der zweite Arbeitsvertrag eine Probezeit vorsehen.
Auch bei einem Wechsel des Arbeitgebers innerhalb der gleichen Unternehmensgruppe (oder wirtschaftlichen und sozialen Einheit) darf der neue Arbeitsvertrag keine Probezeit vorsehen.