Ein befristeter Arbeitsvertrag kann eine Probezeitklausel enthalten.
Enthält der Vertrag kein genau festgelegtes Ablaufdatum, wird die Probezeit anteilig zur Mindestlaufzeit des Vertrags berechnet.
Die eventuell zwischen den Parteien vereinbarte Probezeit darf keinesfalls weniger als zwei Wochen oder mehr als ein Viertel der im befristeten Arbeitsvertrag festgelegten Dauer bzw. der Mindestlaufzeit, für die der befristete Arbeitsvertrag abgeschlossen wird, betragen.
Beispiel
Im Rahmen eines auf 12 Monate befristeten Arbeitsvertrags darf die eventuell zwischen den Parteien vereinbarte Probezeit in keinem Fall (12 Monate/4) 3 Monate überschreiten.