Sowohl der unbefristete Arbeitsvertrag als auch der befristete Arbeitsvertrag können eine Probezeitklausel enthalten.
Die Probezeit soll:
- dem Arbeitgeber ermöglichen, die berufliche Eignung des Arbeitnehmers für die ihm anvertrauten Aufgaben zu beurteilen; und
- dem Arbeitnehmer ermöglichen, zu beurteilen, ob die zu erledigende Arbeit ihm zusagt und seinen Erwartungen entspricht.