Hat ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber nicht von seiner Krankheit in Kenntnis gesetzt, besteht während seiner Arbeitsunfähigkeit für ihn kein Kündigungsschutz, und er kann demnach entlassen werden.
Auch wenn ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber zwar am 1. Tag seiner Abwesenheit informiert hat, dann aber seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht binnen 3 Tagen einreicht, ist er nach diesen 3 Tagen nicht mehr vor einer Kündigung geschützt.
Zudem kann die versäumte Inkenntnissetzung am 1. Tag der Abwesenheit und/oder die nicht fristgerechte Einreichung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung je nach Situation des Arbeitnehmers (u. a. seine Betriebszugehörigkeit, etwaige vorherige Abmahnungen) eine schwerwiegende Nachlässigkeit seinerseits darstellen, welche gegebenenfalls eine ordentliche Kündigung rechtfertigen kann.
Anmerkung
Eine ungerechtfertigte Abwesenheit des Arbeitnehmers kann je nach Sachlage auch zu einer fristlosen Kündigung wegen schwerwiegender Verfehlung führen.