Ja.
Ein Arbeitnehmer, der diesen beiden Informationspflichten nachgekommen ist, ist vor einer Kündigung geschützt.
In der Tat darf ein Arbeitgeber, der am 1. Tag der Abwesenheit seines Arbeitnehmers davon in Kenntnis gesetzt wurde und spätestens am 3. Tag im Besitz der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist, keine Kündigung - auch nicht aus schwerwiegendem Grund - gegen diesen Arbeitnehmer aussprechen.
Der Kündigungsschutz während einer krankheitsbedingten Abwesenheit bezieht sich auf jede:
Das Kündigungsverbot gilt für ganze Tage und erst am ersten Werktag nach dem letzten durch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abgedeckten Tag darf wieder eine Kündigung ausgesprochen werden.
Anmerkung
Grenzen des Kündigungsschutzes
Der Kündigungsschutz gilt jedoch nicht, wenn:
- die ordnungsgemäß gemeldete Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers die Folge eines Verbrechens oder Vergehens ist, an dem er freiwillig beteiligt war;
- die Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber nach Erhalt des Einladungsschreibens zum Vorgespräch oder des Kündigungsschreibens mitgeteilt wurde, außer bei einer Noteinweisung des Arbeitnehmers ins Krankenhaus.
In dem letztgenannten Fall, d. h., wenn der Arbeitnehmer ins Krankenhaus noteingewiesen wurde, hebt die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung binnen 8 Tagen ab der Einweisung ein etwaiges Kündigungsschreiben oder Einladungsschreiben zum Vorgespräch auf.