Informiert der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber nicht schnellstmöglich über den Grund seiner Abwesenheit vom Arbeitsplatz, gilt er als unentschuldigt abwesend und der Arbeitgeber kann eine Kündigung aussprechen (ordentlich oder fristlos).
Laut der Rechtsprechung hat der Arbeitgeber das Recht, den Arbeitsvertrag auszusetzen, das heißt, die Zahlung der Arbeitsentgelte zu unterbrechen. Es wurde entschieden, dass die vorübergehende Inhaftierung eines Arbeitnehmers – sofern sie auf einen Grund zurückzuführen ist, der nichts mit der Erfüllung des Vertrags zu tun hat – einen legitimen Grund für die Aussetzung des Arbeitsvertrags darstellt, dessen Erfüllung vorübergehend nicht möglich ist.
Der Gerichtshof führt weiter aus, dass die Inhaftierung des Arbeitnehmers – damit sie eine Aussetzung seines Vertrags rechtfertigt – im Wesentlichen vorübergehend sein oder eine relativ kurze Gesamtdauer haben muss, die mit seiner Arbeit vereinbar ist. Es reicht nicht, dass sie als vorübergehend betrachtet wird, sondern der Betroffene muss seinen Arbeitgeber schnellstmöglich über den Grund seiner Abwesenheit informieren. Versäumt der Arbeitnehmer dies oder kann er nicht nachweisen, dass er dieser Pflicht nicht nachkommen konnte, hat der Arbeitgeber, der Ersatz für ihn finden muss, das Recht, den Arbeitsvertrag aufgrund der Abwesenheit und der daraus resultierenden Beeinträchtigung der Organisation des Unternehmens zu kündigen.
In einer anderen Rechtssache jedoch betrachtete der Gerichtshof die fristlose Kündigung als unrechtmäßig, weil die Unschuldsvermutung gilt und der Arbeitgeber schnellstmöglich informiert wurde und die Organisation des Unternehmens nicht schwerwiegend beeinträchtigt wurde.