Sollte ein Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheinen können, weil er aus einem Grund inhaftiert wurde, der nichts mit der Erfüllung seines Arbeitsvertrags zu tun hat, muss der Arbeitgeber schnellstmöglich informiert werden.
Andernfalls ist die Abwesenheit des Arbeitnehmers unentschuldigt, was ein Grund für eine Kündigung (ordentlich oder fristlos) sein kann.
Im Fall einer Inhaftierung aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung muss der Arbeitgeber, auch wenn er schnellstmöglich informiert wurde, die Möglichkeit haben, den Vertrag zu kündigen, da die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses während eines längeren Zeitraums unmöglich ist.
So hat der Gerichtshof in einer Rechtssache entschieden, dass die Aussetzung des Arbeitsvertrags im Fall der Inhaftierung des Arbeitnehmers keine Verpflichtung für den Arbeitgeber darstellt. Mit anderen Worten: Der Arbeitgeber hatte das Recht, eine Kündigung auszusprechen.
Der Gerichtshof hat in dieser Sache auch dargelegt, dass aufgrund der Tatsache, dass ein Arbeitnehmer eingestellt wird, um eine bestimmte Arbeit zu verrichten, dessen Fehlen zwangsläufig die Organisation eines Unternehmens beeinträchtigt.