Ja.
Der Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers, dem ordentlich gekündigt wurde, endet ebenfalls von Rechts wegen, automatisch und mit sofortiger Wirkung während der Kündigungsfrist im Fall der Einstellung des Geschäftsbetriebs infolge von:
- Tod;
- körperlicher Arbeitsunfähigkeit oder
- Insolvenzeröffnung gegen den Arbeitgeber.
Sofern der Geschäftsbetrieb nicht durch den Insolvenzverwalter oder den Nachfolger des Arbeitgebers fortgeführt wird, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf:
- Fortzahlung der Arbeitsentgelte oder Bezüge für den Monat, in dem das Ereignis eingetreten ist, und für den darauffolgenden Monat und
Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 50 % der Monatszahlungen für die Dauer der Kündigungsfrist, die der Arbeitnehmer hätte in Anspruch nehmen können.
Anmerkung
Der Arbeitnehmer hat nur Anspruch auf die Arbeitsentgelte und Entschädigungen, auf die er im Fall einer ordentlichen Kündigung Anspruch gehabt hätte..
Beispiele
Der Arbeitgeber hat am 20. Juni Insolvenz angemeldet. Ein Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von 4 Jahren hat Anspruch auf:
- das Gehalt für den Monat Juni (Monat, in dem die Insolvenz eingetreten ist);
- das Gehalt für den Monat Juli (Monat, der auf die Insolvenz folgt);
- eine Entschädigung für einen Monat Kündigungsfrist für den Monat August (50 % der gesetzlichen Kündigungsfrist von 2 Monaten entsprechend seiner Betriebszugehörigkeit).
Hätte der Arbeitgeber am 6. Juni Insolvenz angemeldet, hätte der Arbeitnehmer nur Anspruch auf eine Kündigungsfrist von 1,5 Monaten gehabt, das heißt bis zum 15. August, da der Arbeitnehmer nicht mehr Arbeitsentgelte beziehen kann als diejenigen, auf die er im Fall einer ordentlichen Kündigung Anspruch gehabt hätte.
Bei einer ordentlichen Kündigung am 6. Juni hätte die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer nämlich am 15. Juni begonnen und am 15. August geendet.