Ja.
Das Gesetzbuch sieht Folgendes vor: „[...] Wenn der Arbeitnehmer nach Auflösung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer ausscheidet, bevor er den gesamten ihm zustehenden Urlaub genommen hat, wird ihm der nicht genommene Urlaub zum Zeitpunkt seines Ausscheidens ausgezahlt, unbeschadet seines Anspruchs auf die Kündigungsfrist.“
Das Gesetzbuch regelt zwar nicht den Fall einer automatischen Beendigung des Arbeitsvertrags nach langer Krankheit des Arbeitnehmers, aber der Berufungsgerichtshof hat bestätigt, dass nicht zwischen den verschiedenen Gründen für eine Beendigung des Arbeitsvertrags unterschieden werden muss, sodass der Arbeitnehmer auch im Fall einer Auflösung des Arbeitsvertrags von Rechts wegen nach längerer krankheitsbedingter Abwesenheit Anspruch auf Auszahlung von nicht genommenem Urlaub hat.
Der Arbeitnehmer verliert somit nicht seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, den er krankheitsbedingt nicht nehmen konnte, und im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses – sei es aufgrund der Auflösung des Arbeitsvertrags oder weil dieser von Rechts wegen geendet hat – ist ein finanzieller Ausgleich für den nicht genommenen Resturlaub zu zahlen.